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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geschäftsbedingungen für Beratungs- und Dienstleistungen der KAIROS Partner on time consulting GmbH mit Sitz in Mannheim, Augustaanlage 7-11

KAIROS Partners on time Consulting GmbH (im Folgenden auch Auftragnehmer oder AN genannt) mit Sitz in Mannheim, ist ein Unternehmen das erfahrene, auf eigene Rechnung und selbständig handelnde Experten: innen als Generalisten und Spezialisten im KAIROS Partners Business Netzwerk zusammenführt und gemeinsam mit diesen, Beratungs- und Dienstleistungen für Kunden des AN erbringt.

A. Allgemeine Regeln für Beratungs- und Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

(1) Diese Bestimmungen gelten für Angebote und Verträge von KAIROS Partners on time consulting GmbH als Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) mit seinen Kunden, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der vom AN angebotenen bzw. vereinbarten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn der AN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

§ 2 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

 

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem AN alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des AN bekannt werden.

 

§ 3 Wahrung der Vertraulichkeit durch den AN

 

(1) Der AN wird alle vom Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen und alle Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge des Kunden, die der AN anlässlich der vertraglichen Zusammenarbeit erlangt vertraulich behandeln, sofern die Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind oder die Vertraulichkeit für den AN offenkundig ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von drei Jahren fort. Sie entfällt mit sofortiger Wirkung wenn und soweit die Informationen a) zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits im Besitz des AN sind und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder b) der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt der Offenbarung unter dieser Bestimmung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder c) der Öffentlichkeit nach dem Empfang unter dieser Bestimmung ohne Mitwirkung oder Verschulden des AN bekannt oder allgemein zugänglich werden, oder d) dem AN zu einem beliebigen Zeitpunkt durch einen berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht worden sind, der nach bester Kenntnis des AN das Recht zur Offenbarung der Informationen besaß, oder e) unabhängig von einem Mitarbeiter des AN entwickelt werden, der keinen Zugang zu den Informationen hat oder f) aufgrund einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Kunden offenbart werden dürfen, oder g) vom AN gemäß der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offenbart werden müssen.

 

(2) Der AN steht dafür ein, dass er seinen Mitarbeitern und in seinem Auftrag tätigen Hilfspersonen Vertraulichkeitspflichten auferlegt, die den Regelungen in § 3 Abs. 1 entsprechen.

 

(3) Vom AN gefertigte, beschaffte oder ihm vom Kunden überlassene Unterlagen und sonstige Materialien, die im Zusammenhang mit der Projektabwicklung stehen, sind dem Kunden auf

Verlangen, spätestens jedoch bei Projektende oder Vertragsbeendigung auszuhändigen, sofern es sich dabei nicht um Methoden-Know-how gemäß § 3 Abs. 4 handelt. Unabhängig davon darf der AN Unternehmensdaten des Kunden in anonymisierter Form für seine Statistiken verwenden.

 

(4) Methoden-Know-how des AN, welches zum Zwecke der Erfassung des Ist-Zustandes oder zur Erfüllung des Auftragsgegenstandes dient, darf beim AN für andere Projekte elektronisch oder anderweitig archiviert werden. Sofern diese unter die Vertraulichkeitsverpflichtung nach § 3 fallen ist dem AN die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte untersagt.

 

§ 4 Datensicherung durch den Kunden

 

Wenn die vom AN übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit IT-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten sicherstellen, dass die mittels der IT-Geräte verarbeiteten Daten im Falle einer Änderung oder Löschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

 

§ 5 Kündigung

 

(1) Jede Partei hat das Recht, einen Vertrag über eine Leistung des AN unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei jederzeit zu kündigen. Sofern in Vereinbarungen zwischen dem AN und dessen Kunden abweichende Regelungen für eine Kündigung getroffen wurden, haben diese Regelungen Vorrang. Die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

(2) Der Kunde hat das Recht, den Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, falls durch nachweisliches Verschulden des AN die Leistungserbringung verzögert wird und ohne, dass die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Hindernisse ursächlich sind. Soweit Verzögerungen durch Hindernisse im Sinne von § 8 Abs. 1 oder 2 für den Kunden unzumutbar werden, kann der Kunde dem AN eine angemessene Frist zur Fortsetzung der vertragsgemäßen Tätigkeiten setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen.

 

(3) Die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses lässt Verschwiegenheitspflichten des AN unberührt.

 

(4) Wird der Beratungsvertrag vorzeitig beendet, erhält der AN eine Vergütung für alle bis zur Vertragsbeendigung erbrachten, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten Einzelleistungen sowie Ersatz für alle im Rahmen der Vertragserfüllung bis dahin, nachweisbar entstandenen Nebenkosten.

(5) Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 6 Nennung des Vertragspartners

 

Soweit der Kunde nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen hat, ist der AN berechtigt, den Kunden als Referenzkunden zu benennen, ihn zu Werbezwecken auf der Kundenreferenzliste zu führen und auf die Unternehmens-Webseite des Kunden zu verlinken.

 

§ 7 Vergütung

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der AN eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig

vergütet. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 19.00 Uhr erbracht werden. Werden Mitarbeiter des AN mit Genehmigung des Kunden außerhalb der vorgenannten Zeit tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz wie folgt: Bei Nachtarbeit 30 %, bei Samstagsarbeit 25 %, bei Sonntagsarbeit 50 % und bei Feiertagsarbeit 100 %. Die Aufschläge werden nicht kumuliert erhoben. Es gilt der jeweils höhere Aufschlag. Für den Fall, dass der AN bei Besetzung einer Projektstelle seinerseits Auftragnehmer beauftragt, die gegenüber diesem in einer Fremdwährung (nicht in Euro) ihre erbrachten Leistungen verrechnen, trägt der Kunde des AN ein mögliches Wechselkursrisiko. Dies bedeutet, dass der AN gegenüber dem Auftraggeber berechtigt ist, die Differenz, die sich aus dem Wechselkurs zu Lasten des AN ergibt, dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

(2) Soweit Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, kann der AN diese mit einer schriftlichen Ankündigung von 3 Monaten entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Zeit seit der letzten Änderung nachgewiesenen Lohnkostensteigerungen im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. Wenn der Kunde in diesem Fall nicht binnen 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist der AN in der Ankündigung hin.

 

(3) Bei Abrechnung nach Aufwand halten der AN und seine Mitarbeiter die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der Kunde erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet, sofern nicht anderweitig vereinbart.

 

(4) Für Leistungen, welche der AN und seine Erfüllungsgehilfen nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Reisezeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten unter Einhaltung folgender Vorgaben in Rechnung gestellt:

 

  • Flug Europa : Standard Class

  • Flug International: Business Class

  • Bahn: 1. Klasse

  • Kilometerpauschale: EUR 0,70 / km

  • Hotel : nach Aufwand, max. 4 Sterne

  • Öffentliche Verkehrsmittel sowie Taxi- und Parkgebühren: nach Aufwand

 

Tagesspesen werden nach den jeweils geltenden steuerlichen Richtlinien in Rechnung gestellt. Für Reisezeiten wird je Stunde 1/12 des Tagessatzes berechnet.

 

(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzüge fällig. Ab dem 30. Tag nach Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweils aktuellen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

 

(6) Der AN ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten. Gegen Ansprüche des AN kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist.

 

§ 8 Nicht zu vertretende Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

 

(1) Der AN kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine schriftlich vereinbart sind und der AN deren Überschreitung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat der AN beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter oder Hilfspersonen, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei

Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und dem AN die vereinbarte Leistung, zumindest vorübergehend, unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der AN mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit diese Maßnahmen nicht vom AN veranlasst worden sind.

 

(2) Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der AN berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von § 8 Abs. 1 die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich, so wird der AN von seinen Vertragspflichten frei.

 

§ 9 Haftung

 

(1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

(2) Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

 

a) Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des AN auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Als maximal vorhersehbarer vertragstypischer Schaden wird der Wert der Vergütung für den Auftrag vereinbart, bei dessen Ausführung der Schaden entstanden ist.

c) Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten bei einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

d) Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

(3) Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der AN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

 

(4) Der Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen an Stelle des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung bleibt unberührt.

 

§ 10 Haftung für mittelbare Schäden

 

Der AN haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Leistung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Falls der Kunde seiner Obliegenheit zur Datensicherung nach § 4 nicht nachkommt, besteht keine Haftung das AN für eventuell eintretende Datenverluste oder - änderungen.

 

§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand

 

(1) Soweit die vorstehenden Vertragsbedingungen oder abweichende Individualvereinbarungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht.

 

(2) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen mit Kaufleuten, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Mannheim als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

 

B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

 

§ 12 Anwendungsbereich der §§ 12 bis 15

 

Die Regelungen der §§ 12 bis 15 gelten neben den §§ 1 bis 11 für Dienstverträge des AN, wenn für die Erstellung von Berichten, Analysen, Konzepten, Studien und ähnlichen Werken ausnahmsweise ausdrücklich schriftlich ein Werkvertrag vereinbart wird.

 

§ 13 Abnahme von Werkleistungen

 

(1) Der AN überlässt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme. Der Kunde hat das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung (z.B. Präsentation der Ergebnisse) unverzüglich zu prüfen und alle Beanstandungen vollständig mit einer Beschreibung begründet vorzubringen. Weigert sich der Kunde aus einem anderen Grund als wegen eines vom AN zu vertretenden erheblichen Mangels die Abnahme zu erklären, so gilt das Werk nach zwei Wochen ab Vorstellung zur Abnahme als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.

 

(2) Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung des AN an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

 

(3) Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen des AN innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart worden sind.

 

§ 14 Urheberrecht

 

Das Werk steht dem Kunden ausschließlich und uneingeschränkt zur Verfügung. Er darf es kostenlos nutzen und verändern.

 

§ 15 Mängelrügen, Haftung

 

(1) Etwaige Mängel des Werkes sind dem AN unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlöschen die Mängelansprüche.

 

(2) Als Mängelhaftung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche des AN endgültig fehl, so kann der Kunde Minderung oder Rücktritt von denjenigen Vertragsteilen verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

 

(3) Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung Werkleistungen beträgt 1 Jahr beginnend mit der Abnahme des Werkes.

 

(4) Für die Haftung im Übrigen gelten die Regelungen in §§ 9 und 10.

 

Stand: 31. Dezember 2023

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