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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geschäftsbedingungen für Beratungs- und Dienstleistungen der KAIROS Partner on time consulting GmbH mit Sitz in 68161 Mannheim, O4,4

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Geschäftsbedingungen für Beratungs- und Dienstleistungen der KAIROS Partner GmbH mit Sitz in O4,4 / 68161 Mannheim

KAIROS Partners GmbH (im Folgenden auch KAIROS genannt) ist ein Unternehmen das erfahrene, auf eigene Rechnung handelnde Experten:innen als Generalisten und Spezialisten (im Folgenden auch PARTNER genannt) im KAIROS Partners Netzwerk (im Folgenden auch KAIROS Partners) zusammenführt und gemeinsam mit diesen PARTNERN, Beratungs- und Dienstleistungen für KAIROS KUNDEN (im Folgenden auch KUNDEN genannt) erbringt.

 

A. Allgemeine Regeln für Beratungs- und Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

 

​(1) Diese Bestimmungen gelten für Angebote und Verträge von KAIROS als Auftragnehmer mit KUNDEN als Auftraggeber der KAIROS, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von KAIROS angebotenen bzw. vereinbarten Leistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der KUNDEN werden nicht anerkannt, auch wenn KAIROS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Mitwirkungsobliegenheiten des KUNDEN

 

Der KUNDE hat dafür Sorge zu tragen, dass KAIROS alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der KAIROS bekannt werden.

§ 3 Wahrung der Vertraulichkeit durch KAIROS

(1) KAIROS wird alle vom KUNDEN im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen und alle Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge des KUNDEN, die KAIROS anlässlich der vertraglichen Zusammenarbeit erlangt vertraulich behandeln, sofern die Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind oder die Vertraulichkeit für KAIROS offenkundig ist. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von zwei Jahren fort. Sie entfällt mit sofortiger Wirkung wenn und soweit die Informationen a) zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits im Besitz von KAIROS sind und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder b) der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt der Offenbarung unter dieser Bestimmung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder c) der Öffentlichkeit nach dem Empfang unter dieser Bestimmung ohne Mitwirkung oder Verschulden von KAIROS bekannt oder allgemein zugänglich werden, oder d) KAIROS zu einem beliebigen Zeitpunkt durch einen berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht worden sind, der nach bester Kenntnis der KAIROS das Recht zur Offenbarung der Informationen besaß, oder e) unabhängig von einem Mitarbeiter und oder PARTNER der KAIROS entwickelt werden, der keinen Zugang zu den Informationen hat oder f) aufgrund einer vorherigen schriftlichen Erlaubnis des KUNDEN offenbart werden dürfen, oder g) von KAIROS gemäß der Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offenbart werden müssen.

 

(2) KAIROS steht dafür ein, dass er seinen Mitarbeitern und in seinem Auftrag tätigen Erfüllungsgehilfen (im Folgenden auch PARTNER genannt) Vertraulichkeitspflichten auferlegt, die den Regelungen in § 3 Abs. 1 entsprechen.

 

(3) Von KAIROS gefertigte, beschaffte oder ihm vom KUNDEN überlassene Unterlagen und sonstige Materialien, die im Zusammenhang mit der Projektabwicklung stehen, sind dem KUNDEN auf Verlangen, spätestens jedoch bei Projektende oder Vertragsbeendigung auszuhändigen, sofern es sich dabei nicht um Methoden-Know-how gemäß § 3 Abs. 4 handelt. Unabhängig davon darf KAIROS Unternehmensdaten des KUNDEN in anonymisierter Form für seine Statistiken verwenden.

 

(4) Methoden-Know-how der KAIROS, welches zum Zwecke der Erfassung des Ist-Zustandes oder zur Erfüllung des Auftragsgegenstandes dient, darf bei KAIROS für andere Projekte elektronisch oder anderweitig archiviert werden. Sofern diese unter die Vertraulichkeitsverpflichtung nach § 3 fallen ist KAIROS die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte untersagt.

 

§ 4 Datensicherung durch den KUNDEN

Wenn die von KAIROS übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit IT-Geräten des KUNDEN mit sich bringen, wird der KUNDE rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten sicherstellen, dass die mittels der IT-Geräte verarbeiteten Daten im Falle einer Änderung oder Löschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

 

§ 5 Kündigung

 

(1) Der KUNDE als auch KAIROS haben das Recht, einen Vertrag über eine Leistung die zwischen KAIROS und dem KUNDEN vereinbart ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei jederzeit zu kündigen. Sofern in Vereinbarungen zwischen KAIROS und dem KUNDEN abweichende Regelungen für eine Kündigung getroffen wurden, haben diese Regelungen Vorrang. Die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

(2) Der KUNDE hat das Recht, den Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, falls durch nachweisliches Verschulden von KAIROS die Leistungserbringung verzögert wird und ohne, dass die in § 8 Abs. 1 und 2 genannten Hindernisse ursächlich sind. Soweit Verzögerungen durch Hindernisse im Sinne von § 8 Abs. 1 oder 2 für den KUNDEN unzumutbar werden, kann der KUNDE KAIROS eine angemessene Frist zur Fortsetzung der vertragsgemäßen Tätigkeiten setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen.

 

(3) Die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses lässt Verschwiegenheitspflichten der KAIROS unberührt.

 

(4) Wird der Beratungsvertrag vorzeitig beendet, erhält KAIROS eine Vergütung für alle bis zur Vertragsbeendigung erbrachten, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten Einzelleistungen sowie Ersatz für alle im Rahmen der Vertragserfüllung bis dahin, nachweisbar entstandenen Nebenkosten.

 

​(5) Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 6 Nennung des Vertragspartners

 

Soweit der KUNDE nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen hat, ist KAIROS berechtigt, den KUNDEN als ReferenzKUNDEN zu benennen, ihn zu Werbezwecken auf der KUNDENreferenzliste zu führen und auf die Unternehmens-Webseite des KUNDEN zu verlinken.

 

§ 7 Vergütung

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält KAIROS eine Vergütung nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seiner jeweils gültigen Preisliste. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 19.00 Uhr erbracht werden. Wird KAIROS mit Genehmigung des KUNDEN außerhalb der vorgenannten Zeit tätig, erhöht sich der anteilige Tagessatz wie folgt: Bei Nachtarbeit 30 %, bei Samstagsarbeit 25 %, bei Sonntagsarbeit 50 % und bei Feiertagsarbeit 100 %. Die Aufschläge werden nicht kumuliert erhoben. Es gilt der jeweils höhere Aufschlag. Für den Fall, dass KAIROS bei Besetzung einer Projektstelle seinerseits Auftragnehmer beauftragt, die gegenüber diesem in einer Fremdwährung (nicht in Euro) ihre erbrachten Leistungen verrechnen, trägt der KAIROS KUNDE ein mögliches Wechselkursrisiko. Dies bedeutet, dass KAIROS gegenüber dem KUNDEN berechtigt ist, die Differenz, die sich aus dem Wechselkurs zu Lasten KAIROS ergibt, dem KUNDEN in Rechnung zu stellen.

 

(2) Soweit Vergütung nach Aufwand vereinbart ist, kann KAIROS diese mit einer schriftlichen Ankündigung von 3 Monaten entsprechend den vom Statistischen Bundesamt für die Zeit seit der letzten Änderung nachgewiesenen Lohnkostensteigerungen im Bereich Handel, Banken und Versicherungen ändern. Wenn der KUNDE in diesem Fall nicht binnen 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist KAIROS in der Ankündigung hin.

 

(3) Bei Abrechnung nach Aufwand halten KAIROS und die eingesetzten PARTNER die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der KUNDE erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet, sofern nicht anderweitig vereinbart.

 

(4) Für Leistungen, welche KAIROS und seine PARTNER nicht am Ort ihrer jeweiligen Geschäftsstelle erbringen, werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Reisezeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten unter Einhaltung folgender Vorgaben in Rechnung gestellt:

  • Flug Europa : Standard Class

  • Flug International: Business Class

  • Bahn: 1. Klasse

  • Kilometerpauschale: EUR 0,70 / km

  • Hotel : nach Aufwand, max. 4 Sterne

  • Öffentliche Verkehrsmittel sowie Taxi- und Parkgebühren: nach Aufwand

 

Tagesspesen werden nach den jeweils geltenden steuerlichen Richtlinien in Rechnung gestellt. Für Reisezeiten wird je Stunde 1/12 des Tagessatzes berechnet.

 

(5) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung beim KUNDEN ohne Abzüge fällig. Ab dem 30. Tag nach Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweils aktuellen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

 

(6) KAIROS ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit KAIROS KUNDEN abzutreten. Gegen Ansprüche der KAIROS kann der KUNDE nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des KUNDEN unbestritten oder rechtskräftig ist.

§ 8 Nicht zu vertretende Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

 

(1) KAIROS kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine schriftlich vereinbart sind und KAIROS deren Überschreitung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat KAIROS beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall der für das Projekt vorgesehenen PARTNER, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und KAIROS die vereinbarte Leistung, zumindest vorübergehend, unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen KAIROS mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit diese Maßnahmen nicht von KAIROS veranlasst worden sind.

 

(2) Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist KAIROS berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von § 8 Abs. 1 die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich, so wird KAIROS von seinen Vertragspflichten frei.

 

§ 9 Haftung

 

(1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der KAIROS oder seiner PARTNERN im Rahmen von Projekten beruht, haftet KAIROS nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern keine anderweitigen Regelungen in den jeweiligen Projektverträgen zwischen KAIROS und dem KUNDEN getroffen wurden.

(2) Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

 

a) Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von KAIROs oder seiner PARTNERN beruhen, haftet KAIROS nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

b) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von KAIROS oder seiner PARTNERN beruhen, ist die Haftung von KAIROS auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Als maximal vorhersehbarer vertragstypischer Schaden wird der Wert der Vergütung für den Auftrag vereinbart, bei dessen Ausführung der Schaden entstanden ist.

 

c) Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten bei einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

 

d) Schadensersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des KUNDEN nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.

 

​(3) Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der AN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

 

(4) Der Anspruch des KUNDEN auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen an Stelle des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung bleibt unberührt.

 

§ 10 Haftung für mittelbare Schäden

 

KAIROS haftet dem KUNDEN nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Leistung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Falls der KUNDE seiner Obliegenheit zur Datensicherung nach § 4 nicht nachkommt, besteht keine Haftung durch KAIROS für eventuell eintretende Datenverluste oder - änderungen.

 

§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand

 

(1) Soweit die vorstehenden Vertragsbedingungen oder abweichende Individualvereinbarungen keine abschließende Regelung enthalten, gilt deutsches Recht.

 

(2) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen mit Kaufleuten, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Mannheim als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

 

B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

 

§ 12 Anwendungsbereich der §§ 12 bis 15

 

Die Regelungen der §§ 12 bis 15 gelten neben den §§ 1 bis 11 für Dienstverträge der KAIROS, wenn für die Erstellung von Berichten, Analysen, Konzepten, Studien und ähnlichen Werken ausnahmsweise ausdrücklich schriftlich ein Werkvertrag vereinbart wird.

 

§ 13 Abnahme von Werkleistungen

 

(1) KAIROS überlässt dem KUNDEN das vertragsgemäß hergestellte Werk zur Abnahme. Der KUNDE hat das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung (z.B. Präsentation der Ergebnisse) unverzüglich zu prüfen und alle Beanstandungen vollständig mit einer Beschreibung begründet vorzubringen. Weigert sich der KUNDE aus einem anderen Grund als wegen eines von KAIROS zu vertretenden erheblichen Mangels die Abnahme zu erklären, so gilt das Werk nach zwei Wochen ab Vorstellung zur Abnahme als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den KUNDEN gilt als Abnahme.

 

(2) Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung von KAIROS an den KUNDEN über die Vollendung des Werkes.

 

(3) Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen die KAIROS innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart worden sind.

 

§ 14 Urheberrecht

 

Das Werk steht dem KUNDEN ausschließlich und uneingeschränkt zur Verfügung. Er darf es kostenlos nutzen und verändern.

§ 15 Mängelrügen, Haftung

 

(1) Etwaige Mängel des Werkes sind KAIROS unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlöschen die Mängelansprüche.

 

(2) Als Mängelhaftung kann der KUNDE zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche durch KAIROS endgültig fehl, so kann der KUNDE Minderung oder Rücktritt von denjenigen Vertragsteilen verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

 

(3) Die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung Werkleistungen beträgt 1 Jahr beginnend mit der Abnahme des Werkes.

 

(4) Für die Haftung im Übrigen gelten die Regelungen in §§ 9 und 10.

Stand: Oktober 2025

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